Kurtagegeldversicherung
19. Oktober 2009
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Eine Kurtagegeldversicherung zahlt den vereinbarten Tagessatz während eines Kuraufenthaltes. Das Geld steht dem Versicherten zur freien Verfügung, so dass er damit wahlweise medizinische Zusatzleistungen oder die allgemeinen Kosten einer Kur begleichen kann. Sehr beliebt ist auch die Verwendung des von der Versicherung gezahlten Betrages als Reisekostenzuschuss für zu Besuch kommende Angehörige. Vor Abschluss eines Vertrages ist sorgfältig nachzulesen, welche Kuren versichert sind. Während einige Versicherungen nur dann leisten, wenn eine Renten- oder Krankenversicherung die Kur bewilligt hat, zahlen andere bereits dann, wenn der behandelnde Arzt die entsprechende Maßnahme befürwortet. In diesem Fall deckt die Kurtagegeldversicherung teilweise auch die Aufgaben einer eigenständigen Kurkostenversicherung ab, sie muss dann jedoch mit einem entsprechend hohen Betrag abgeschlossen werden.
Eine Kurtagegeldversicherung wird von Verbraucherverbänden teilweise als unnötig bezeichnet. Sicher ist der Abschluss einer Verdienstausfallversicherung sinnvoller, welche für Selbstständige und Freiberufler das ausfallende Einkommen und für Arbeiter und Angestellte die Differenz zwischen dem eigentlichen Lohn und dem Krankengeld ersetzt. Da während eines Kuraufenthaltes jedoch regelmäßig zusätzliche Ausgaben anfallen, lässt sich eine Kurtagegeld Versicherung durchaus als sinnvolle Ergänzung zum grundlegend erforderlichen Versicherungsschutz verstehen. Eine Kurtagegeldversicherung zahlt zusätzlich zu einer bestehenden Krankentagegeldversicherung; wenn die möglicherweise abgeschlossene Krankenhaustagegeldversicherung auch während einer Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme Leistungen zahlt, werden diese ebenfalls nicht auf die Kurtagegeldversicherung angerechnet. Gegenstand aller erwähnten Tagegeldversicherungen ist nicht die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten, sondern die Zahlung eines vereinbarten Tagessatzes. Damit steht dem Versicherungsnehmer auch nach einer als Folge eines betrieblichen Unfalls erforderlichen Maßnahme das vereinbarte Kurtagegeld in voller Höhe zu, auch wenn er faktisch weder von einem Verdienstausfall betroffen ist noch einen Eigenanteil leisten muss.
Bedenklich erscheint, dass einige Versicherungsgesellschaften unterschiedliche Beitragssätze für das Kurtagegeld bei weiblichen und männlichen Versicherten verlangen; eine derartige Klausel widerspricht eigentlich dem in der EU geltenden Diskriminierungsverbot.
Pflegepflichtversicherung
1. Oktober 2009
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Seit dem 01.01.1995 besteht in Deutschland eine gesetzliche Verpflichtung, sich gegen die finanziellen Risiken einer Pflegebedürftigkeit zu versichern. Vertragspartner des Versicherungsnehmers ist in jedem Fall die Krankenversicherung. Bei gesetzlich Krankenversicherten werden die Beiträge automatisch mit den Krankenversicherungsbeiträgen vom sozialversicherungspflichtigem Einkommen einbehalten, Mitglieder einer privaten Krankenversicherung sind zum Abschluss einer zusätzlichen Pflegeversicherung verpflichtet.
Beitragssätze der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung beträgt 1,95 Prozent. Diese werden zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichtet. Eine Ausnahmeregelung gilt lediglich im Bundesland Sachsen, wo von dieser paritätischen Finanzierung zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen wird. Damit sollen finanzielle Mehrbelastungen der Arbeitgeber durch die Beibehaltung des Buß- und Bettages als gesetzlichen Feiertag kompensiert werden. Von kinderlosen Versicherten wird einheitlich ein Zusatzbeitrag von 0,25 Prozent erhoben, der ausschließlich vom Arbeitnehmer zu entrichten ist. Dieser Zusatzbeitrag ist nicht unumstritten, da er auch nachweislich ungewollt kinderlose Versicherte betrifft. Eine rechtlich sehr komplizierte Frage, da beide Seiten sich auf Rechtsprinzipien berufen können, die Grundrechtscharakter aufweisen. Die Befürworter argumentieren, dass dieser Zusatzbeitrag die finanziellen Mehrbelastungen durch die Erziehung von Kindern kompensieren soll. Da auch ungewollt Kinderlose von den finanziellen Vorteilen der Kinderlosigkeit profitieren, gebiete der Gleichbehandlungsgrundsatz die Erhebung des Zusatzbeitrags auch von dieser Personengruppe. Gegner halten dem entgegen, dass eine medizinisch bedingte Kinderlosigkeit rechtlich einer Behinderung gleichzustellen sei und er Zusatzbeitrag daher gegen das Diskriminierungsverbot verstoße.
Leistungen der Pflegepflichtversicherung
Der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung richtet sich nach dem Umfang der Pflegebedürftigkeit. Ein Anspruch besteht sowohl bei der Beauftragung eines kommerziellen Pflegedienstes als auch bei der Pflege durch Angehörige, allerdings in unterschiedlicher Höhe.
Die Pflegestufe I liegt bei einem täglich mindestens 90-minütigem Pflegebedarf vor. Wird die Pflege durch angehörige vorgenommen, werden monatlich maximal 215 Euro gezahlt, bei Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst 420 Euro.
Die Pflegestufe II wird zuerkannt, wenn täglich mindestens drei mal Pflegeleistungen erbracht werden müssen, die einen zeitlichen Gesamtaufwand von mindestens drei Stunden erforderlich machen. Hier liegen die entsprechenden Leistungshöchstgrenzen bei 420 Euro (private Pflege) bzw. 980 Euro (Pflegedienst).
Die Pflegestufe III gilt für Pflegebedürftige, die einer Vollzeitbetreuung bedürfen. Helfenden Angehörigen stehen in diesem Fall 675 Euro zu. Für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder die Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung werden monatliche Leistungen von 1470 Euro erbracht.
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