Pflegepflichtversicherung
1. Oktober 2009
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Seit dem 01.01.1995 besteht in Deutschland eine gesetzliche Verpflichtung, sich gegen die finanziellen Risiken einer Pflegebedürftigkeit zu versichern. Vertragspartner des Versicherungsnehmers ist in jedem Fall die Krankenversicherung. Bei gesetzlich Krankenversicherten werden die Beiträge automatisch mit den Krankenversicherungsbeiträgen vom sozialversicherungspflichtigem Einkommen einbehalten, Mitglieder einer privaten Krankenversicherung sind zum Abschluss einer zusätzlichen Pflegeversicherung verpflichtet.
Beitragssätze der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung beträgt 1,95 Prozent. Diese werden zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichtet. Eine Ausnahmeregelung gilt lediglich im Bundesland Sachsen, wo von dieser paritätischen Finanzierung zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen wird. Damit sollen finanzielle Mehrbelastungen der Arbeitgeber durch die Beibehaltung des Buß- und Bettages als gesetzlichen Feiertag kompensiert werden. Von kinderlosen Versicherten wird einheitlich ein Zusatzbeitrag von 0,25 Prozent erhoben, der ausschließlich vom Arbeitnehmer zu entrichten ist. Dieser Zusatzbeitrag ist nicht unumstritten, da er auch nachweislich ungewollt kinderlose Versicherte betrifft. Eine rechtlich sehr komplizierte Frage, da beide Seiten sich auf Rechtsprinzipien berufen können, die Grundrechtscharakter aufweisen. Die Befürworter argumentieren, dass dieser Zusatzbeitrag die finanziellen Mehrbelastungen durch die Erziehung von Kindern kompensieren soll. Da auch ungewollt Kinderlose von den finanziellen Vorteilen der Kinderlosigkeit profitieren, gebiete der Gleichbehandlungsgrundsatz die Erhebung des Zusatzbeitrags auch von dieser Personengruppe. Gegner halten dem entgegen, dass eine medizinisch bedingte Kinderlosigkeit rechtlich einer Behinderung gleichzustellen sei und er Zusatzbeitrag daher gegen das Diskriminierungsverbot verstoße.
Leistungen der Pflegepflichtversicherung
Der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung richtet sich nach dem Umfang der Pflegebedürftigkeit. Ein Anspruch besteht sowohl bei der Beauftragung eines kommerziellen Pflegedienstes als auch bei der Pflege durch Angehörige, allerdings in unterschiedlicher Höhe.
Die Pflegestufe I liegt bei einem täglich mindestens 90-minütigem Pflegebedarf vor. Wird die Pflege durch angehörige vorgenommen, werden monatlich maximal 215 Euro gezahlt, bei Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst 420 Euro.
Die Pflegestufe II wird zuerkannt, wenn täglich mindestens drei mal Pflegeleistungen erbracht werden müssen, die einen zeitlichen Gesamtaufwand von mindestens drei Stunden erforderlich machen. Hier liegen die entsprechenden Leistungshöchstgrenzen bei 420 Euro (private Pflege) bzw. 980 Euro (Pflegedienst).
Die Pflegestufe III gilt für Pflegebedürftige, die einer Vollzeitbetreuung bedürfen. Helfenden Angehörigen stehen in diesem Fall 675 Euro zu. Für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder die Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung werden monatliche Leistungen von 1470 Euro erbracht.
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Pflegeversicherung - Was Sie über Pflegestufen und die private vs. gesetztliche Versicherung zur Pflege wissen sollten
26. Februar 2008
Seit 1995 zahlen alle Mitglieder, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, Beiträge für die Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherung und ihre Einführung wird als zusätzlicher Baustein im Sozialversicherungssystem verstanden. Zur Finanzierung wurde bundesweit der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag gestrichen, lediglich Sachsen bildet hier eine Ausnahme. Der Beitragssatz wird, genau wie bei den anderen sozialen Absicherungen zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen. Bereits seit 1997 müssen auch Rentner den vollen Beitragssatz zur Pflegeversicherung zahlen und seit 2005 müssen kinderlose Versicherte einen erhöhten Beitrag von 0,25 Prozent tragen. Die Rechtsgrundlagen für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgeschrieben.
Grundsatz der Pflegeversicherung in Deutschland ist, dass die häusliche Pflege stets den Vorrang vor der stationären Pflege hat. Die Pflegeversicherung soll den Pflegebedürftigen ein Leben in Würde und Selbstbestimmung ermöglichen.
Für die häusliche Pflege sind sowohl die Geld- als auch die Sachleistungen nach dem Grad der Einstufung in die Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Die Einstufungen werden auf Antrag vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen vorgenommen.
Die Sachleistungen zur Pflege sind wie folgt aufgegliedert:
Pflegestufe I für erheblich Pflegebedürftige maximal 384 € pro Monat
Pflegestufe II für Schwerpflegebedürftige maximal 921 € und Pflegestufe III für Schwerstpflegebedürftige maximal 1.432 € pro Monat. Anstelle der Sachleistungen kann auch Pflegegeld gezahlt werden, dass in Pflegestufe I 205 € im Monat, in Pflegestufe II 410 € und in Pflegestufe III 665 € pro Monat beträgt. Die Sachleistungen und die Geldleistungen können auch in Kombination beansprucht werden.
Bei stationärer Pflege im Heim zahlen die Krankenkassen für die einzelnen Pflegestufen gestaffelte Beträge in folgenden Höhen. Pflegestufe I maximal 1.023 €, Pflegestufe II bis zu 1.279 € und Pflegestufe III letztlich sogar 1.432 €.
Die entsprechende Einstufung in eine Pflegestufe zu bekommen, ist für viele Antragsteller nicht einfach, siehe u.a. auch folgenden Beitrag zur Pflege und Pflegeversicherung bei Versicherungszentrum.de, konkret auch über die gesetzliche Pflegeversicherung.