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Entbindungspauschale der privaten Krankenversicherung

Über die Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung ist genauso viel geschrieben und gesprochen worden wie über die Tatsache, dass privat Krankenversicherte in der Regel viele Vorteile und ein höheres Ansehen bei Ärzten genießen als eben die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Was allerdings bei vielen gesetzlich Krankenversicherten oftmals nur Neid und Unverständnis auslöst, ist für die Versicherten einer privaten Krankenversicherung nicht selten auch mit hohen Kosten verbunden. Denn eine private Krankenversicherung bedeutet zwar eine gewisse Transparenz, wenn es um die Abrechnung der ärztlichen Leistungen geht. Private Krankenversicherung bedeutet in den meisten Fällen aber auch, viel Geld vorzustrecken und sich dann den Rechnungsbetrag über die private Krankenversicherung oder die Beihilfe zurückzuholen. Und da können gerade bei Krankenhausaufenthalten Summen entstehen, die aus dem Ersparten oftmals gar nicht zu leisten sind. Insofern ist es in solchen Fällen gut, dass der privat Versicherte dem Krankenhaus eine Abtretungserklärung erteilt, dass das Krankenhaus dann direkt mit der Versicherung abrechnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Krankenhäuser dann nach Gutdünken abrechnen können. Viel eher sind private Krankenversicherungen genauso wie ihre gesetzlichen Mitbewerber gehalten, wirtschaftlich zu arbeiten und zahlen pro Leistung auch nur einen maximalen Höchstbetrag oder gar eine Pauschale. So auch beispielsweise im Fall einer Entbindung. Dann zahlt die private Krankenversicherung für die Zeit, die die Frau vor und nach ihrer Entbindung im Krankenhaus verbringt, eine so genannte Entbindungspauschale. Dabei richtet sich die Höhe dieser Pauschale nach dem Krankenhaustagegeldsatz, also dem Satz, den Krankenversicherung und Krankenhaus vertraglich vereinbart haben. Damit sind in der Regel auch alle mit einer Entbindung in Zusammenhang stehenden zusätzlichen Kosten abgegolten mit Ausnahme eventuell auftretender weiterer notwendiger ärztlicher Maßnahmen, die nicht ursächlich mit der Entbindung im Zusammenhang stehen. Sollte allerdings, was sich viele Frauen ganz sicher wünschen, aber nicht immer realisieren können, zu einer Hausgeburt kommen, so richtet sich die Entbindungspauschale nach dem Tarif eines stationären Krankenhausaufenthaltes, der mit der privaten Krankenversicherung vereinbart wurde.

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Details zum Beitrag

Dieser Beitrag wurde publiziert von am 20. Juli 2011 und abgelegt in der Rubrik Krankenversicherung.

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