Pflegepflichtversicherung
1. Oktober 2009 # Pflegeversicherung
© N Media - Fotolia.com
Beitragssätze der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung beträgt 1,95 Prozent. Diese werden zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichtet. Eine Ausnahmeregelung gilt lediglich im Bundesland Sachsen, wo von dieser paritätischen Finanzierung zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen wird. Damit sollen finanzielle Mehrbelastungen der Arbeitgeber durch die Beibehaltung des Buß- und Bettages als gesetzlichen Feiertag kompensiert werden. Von kinderlosen Versicherten wird einheitlich ein Zusatzbeitrag von 0,25 Prozent erhoben, der ausschließlich vom Arbeitnehmer zu entrichten ist. Dieser Zusatzbeitrag ist nicht unumstritten, da er auch nachweislich ungewollt kinderlose Versicherte betrifft. Eine rechtlich sehr komplizierte Frage, da beide Seiten sich auf Rechtsprinzipien berufen können, die Grundrechtscharakter aufweisen. Die Befürworter argumentieren, dass dieser Zusatzbeitrag die finanziellen Mehrbelastungen durch die Erziehung von Kindern kompensieren soll. Da auch ungewollt Kinderlose von den finanziellen Vorteilen der Kinderlosigkeit profitieren, gebiete der Gleichbehandlungsgrundsatz die Erhebung des Zusatzbeitrags auch von dieser Personengruppe. Gegner halten dem entgegen, dass eine medizinisch bedingte Kinderlosigkeit rechtlich einer Behinderung gleichzustellen sei und er Zusatzbeitrag daher gegen das Diskriminierungsverbot verstoße.
Leistungen der Pflegepflichtversicherung
Der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung richtet sich nach dem Umfang der Pflegebedürftigkeit. Ein Anspruch besteht sowohl bei der Beauftragung eines kommerziellen Pflegedienstes als auch bei der Pflege durch Angehörige, allerdings in unterschiedlicher Höhe.
Die Pflegestufe I liegt bei einem täglich mindestens 90-minütigem Pflegebedarf vor. Wird die Pflege durch angehörige vorgenommen, werden monatlich maximal 215 Euro gezahlt, bei Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst 420 Euro.
Die Pflegestufe II wird zuerkannt, wenn täglich mindestens drei mal Pflegeleistungen erbracht werden müssen, die einen zeitlichen Gesamtaufwand von mindestens drei Stunden erforderlich machen. Hier liegen die entsprechenden Leistungshöchstgrenzen bei 420 Euro (private Pflege) bzw. 980 Euro (Pflegedienst).
Die Pflegestufe III gilt für Pflegebedürftige, die einer Vollzeitbetreuung bedürfen. Helfenden Angehörigen stehen in diesem Fall 675 Euro zu. Für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder die Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung werden monatliche Leistungen von 1470 Euro erbracht.
Das könnte Sie auch interessieren:
RSS abonnieren







Schlagwörter zu diesem Artikel: gesetzliche Pflegeversicherung
Alle Stichwörter auf dieser Website:
Abschiebekostenversicherung Asstel Asstel Autoversicherung AU-PAIR24 Auslandskrankenversicherung Auslandsreisekrankenversicherung Autoversicherungen mit Werkstattbindung Auto Versicherung gerade Führerschein gemacht Berufshaftpflicht Bootshaftpflicht Einsteigertarife Autoversicherung elektronisches Zulassungsverfahren für KFZ ERGOdirekt Firmenrechtsschutzversicherung Forderungsausfall-Versicherung gesetzliche Krankenkassen gesetzliche Pflegeversicherung gesetzliche Unfallversicherung GKV Haftpflichtversicherung Wohnung Hundeversicherung KFZ-Anmeldung Autoversicherung KFZ-Versicherung Führerscheinneuling Mallorca Police Mietsachschäden Versicherung Neuwertentschädigung Nürnberger Planungshaftpflicht Privatrechtsschutz PVAG Reiseabbruchversicherung Reisegepäckversicherung Reisekrankenversicherung Reiserücktrittsversicherung Reiseversicherung Sparkassenversicherung Tierhaftpflicht Tierhalterhaftpflichtversicherung Unfallrente Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Versicherung Au-pair Versicherungen für Firmen Versicherungen für Wassersportler Versicherungsbestätigungsnummer Zurich